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Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au pair ein
Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-pair-Beschäftigung
zugelassen werden. Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen
der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie
möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien
ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß.
Bei Au-pairs aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU, dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der
Schweiz angehören (sogenannte Drittstaaten) sowie aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien
und Bulgarien müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Beschäftigung von Au pairs darf grundsätzlich nur in
Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache
gesprochen wird und wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die
Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.
Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der
Europäischen Gemeinschaft für das Au pair oder die in
Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedsstaaten,
eines EWR-Staates oder Schweiz günstigere Regelungen
ergeben, sind diese zu beachten.
Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au pairs
für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro
verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer).
Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die
Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag
rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au pairs aus
Nicht-EU/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den
EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst dann der Fall, wenn
der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.
Bei Verstößen gegen die Vergütungsvorschriften kann man sich an die zuständige Agentur für Arbeit wenden.
IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen
Au pairs aus Drittstaaten
Au-pairs aus den sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden.*
Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist die vorherige Zustimmung der für den Wohnort der
Gastfamilie
zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit. Das Visum muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres und
sollte -zur Vermeidung von Schwierigkeiten- so rechtzeitig beantragt
werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde nicht überschritten wird.
* Angehörige bestimmter
Staaten (z.B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika) können ohne Visum einreisen. Bitte
erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen
Konsulat.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich
zuständigen Ausländerbehörde erteilt und setzt das Vorhandensein
einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die
Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums bei der
zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die
Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des
Aufenthaltstitels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich
die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen
werden.
Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts
ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.
Au pairs aus den EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien,
Ungarn, Rumänien und Bulgarien
Unionsbürger der neuen EU-Mitgliedsstaaten benötigen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Für
die Einreise ist nur
eingültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des
Personalausweises), auch
den Reisepass mitzunehmen. Nach der Einreise und vor Vollendung des 25.
Lebensjahres muss bei der in Deutschland örtlich
zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden. Erst nach Erteilung dieser
Erlaubnis darf die
Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden.
Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von
Amts wegen eine Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten sowie aus der
Schweiz
Für die Au-pairs aus diesen Staaten gelten keine Arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen.
V. Zu guter Letzt
Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu
nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z.B.
bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls
sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.
Unter dem Dach der „Gütegemeinschaft Au pair e.V." haben
sich Au-pair-Vermittlungsagenturen zusammengeschlossen, deren
Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Neben der
Vermittlung durch gewerbliche Vermittlungsagenturen wird die
Au-pair-Vermittlung in Deutschland auch von konfessionellen
Au-pair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen durchgeführt.
In Notfällen soll zunächst versucht werden mit der
Vermittlungsagentur Kontakt aufzunehmen. Für die Fälle, in denen
das nicht möglich ist, vereinbarte die Gütegemeinschaft Au pair
e.V. mit der Telefonseelsorge, dass deren Rufnummern für Au pairs
zur Verfügung stehen
Notfallhotline: 0800-111-0-111 oder
0800-111-0-22
Diese Rufnummern sind ausschließlich für Notrufe
bestimmt.
Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au pair in die Bundesrepublik
Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie
zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten
und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen
möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die
Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Nehmen
Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten,
manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle
Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in
Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.
Stand: Januar 2010 |