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 Merkblätter:  Au-pair bei deutschen Familien | Au-pair Info für deutsche Gastfamilien
   
 

Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt Au pair bei deutschen Familien

 

Stand: Januar 2010        

 
 
 
 

 

Merkblatt

Au pair“ bei deutschen Familien

 

I.

 

  Die Aufgaben eines Au pairs

 

II.

 

  Rechte und Pflichten

 

III.

 

  Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

 

IV.

 

  Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmi-
  gungs
bestimmungen

 

V.

 

  Zu guter Letzt

 

 
 


 

 
 


I. Die Aufgaben eines Au pairs
Die täglichen Aufgaben eines Au pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au pair bei sich aufgenommen hat.

Zum Alltag eines Au pairs gehört im Allgemeinen:

Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die Wäsche zu
    waschen und zu bügeln;

das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;

die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule
    oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;

das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.

Nicht zu den Aufgaben eines Au pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger).

II. Rechte und Pflichten
Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach verfahren. Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:

Dauer des Au-pair-Verhältnisses
    Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Beschäftigung
    als Au pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.

Arbeits- und Freizeit
    Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich Babysitting) dürfen das Au pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und
    30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf
    dies einer vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt
    werden, dass das Au pair die ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Erledigung privater
    Angelegenheiten (z.B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.

    Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse
    Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche
    zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind
    mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.

Erholungsurlaub
    Wird ein Au pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer
    zu. Ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig
    das Au pair mit. In diesem Fall muss das Au pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen
    (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au pair nur dann als eigener Urlaub, wenn
    lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au pair
    nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.

 

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Sprachkurs
    Jedem Au pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und
    geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das
    Au pair jedoch selbst aufkommen.

Unterkunft und Verpflegung
    Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem ein eigenes Zimmer
    innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen
    wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angeben
    werden.

Taschengeld und Reisekosten
    Ziel und Zweck eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie
    die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes. Ein Au pair erhält daher keinen
    Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein so genanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit 260 Euro im Monat,
    unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au pair.

Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft
    Für das Au-pair muss in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines
    Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.

Auflösung des Au-pair-Verhältnisses
    Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das
    Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden
    (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au pair so lange bleibt, bis es eine
    andere Gastfamilie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-pair-Verhältnis fristlos gekündigt
    werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten Tage des
    Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird
    bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht
    möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich
    informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten
    annehmbare Lösung finden.

III. Bewerbung,  Vermittlung und Beschäftigung

Das Mindestalter für Au pairs beträgt 18 Jahre, bei Au pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Au-pairs können zugelassen werden.

Es wird erwartet, dass das Au pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Bewerberinnen und Bewerber sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.

 

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Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden. Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß.

Bei Au-pairs aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU, dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaaten) sowie aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Die Beschäftigung von Au pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache
   gesprochen wird und wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die
   Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.

Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au pair oder die in
   Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedsstaaten, eines EWR-Staates oder Schweiz günstigere Regelungen
   ergeben, sind diese zu beachten.

Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au pairs für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au pairs aus Nicht-EU/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.

Bei Verstößen gegen die Vergütungsvorschriften kann man sich an die zuständige Agentur für Arbeit wenden.

IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen

Au pairs aus Drittstaaten

    Au-pairs aus den sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis.
    Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der
    Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden.*
    Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist die vorherige Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie
    zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit. Das Visum muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres und
    sollte -zur Vermeidung von Schwierigkeiten- so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung
    der Ausländerbehörde nicht überschritten wird.

* Angehörige bestimmter Staaten (z.B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt und setzt das Vorhandensein  einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden.

Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.

Au pairs aus den EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien,
    Ungarn, Rumänien und Bulgarien

    Unionsbürger der neuen EU-Mitgliedsstaaten benötigen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Für die Einreise ist nur
    eingültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch
    den Reisepass mitzunehmen. Nach der Einreise und vor Vollendung des 25. Lebensjahres muss bei der in Deutschland örtlich
    zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die
    Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden.

    Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das
    Aufenthaltsrecht ausgestellt.

Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten sowie aus der Schweiz
    Für die Au-pairs aus diesen Staaten gelten keine Arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen.

V. Zu guter Letzt

Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z.B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.
Unter dem Dach der „Gütegemeinschaft Au pair e.V." haben sich Au-pair-Vermittlungsagenturen zusammengeschlossen, deren Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Neben der Vermittlung durch gewerbliche Vermittlungsagenturen wird die Au-pair-Vermittlung in Deutschland auch von konfessionellen Au-pair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen durchgeführt.
In Notfällen  soll zunächst versucht werden mit der Vermittlungsagentur Kontakt aufzunehmen. Für die Fälle, in denen das nicht möglich ist, vereinbarte die Gütegemeinschaft Au pair e.V. mit der Telefonseelsorge, dass deren Rufnummern für Au pairs zur Verfügung stehen

Notfallhotline: 0800-111-0-111 oder 0800-111-0-22
Diese Rufnummern sind ausschließlich für Notrufe bestimmt.

Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.

Stand: Januar 2010

 

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Das Merkblatt „Au-pair“ bei deutschen Familien steht Ihnen auch im Downloadbereich als PDF-File zur Verfügung.
Stand: Januar 2010

 

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